Ein Menschenrecht, das einer zweifachen Bewertung bedarf.
i) Situation bei aktiver Euthanasie:
Betrachten wir den Fall, in dem einem unheilbar kranken Patienten eine „tödliche Substanz“ verabreicht wird, um seinem Leben ein Ende zu setzen. Dieses Recht steht in engem Zusammenhang mit dem Recht auf ein menschenwürdiges Leben. Einem Patienten, der unter der schweren Verlaufsform seiner Krankheit leidet, sollte ein solches Recht eingeräumt werden. Allerdings muss die betreffende Person über die geistige und psychische Fähigkeit verfügen, um dieser Handlung bewusst zustimmen zu können. Zivilrechtlich betrachtet, müsste es sich um eine voll geschäftsfähige Person handeln.
Ein im Voraus erklärter Wunsch nach aktiver Euthanasie sollte rechtlich nicht als gültig angesehen werden. Zum Beispiel sollte eine Erklärung wie „Ich wünsche, dass mir unter diesen Bedingungen aktive Euthanasie zuteilwird, selbst wenn ich dann meine Urteilsfähigkeit verliere“ – sei sie notariell oder handschriftlich festgehalten – nicht akzeptiert werden. Denn im späteren, schweren Stadium der Krankheit kann man nicht mit Sicherheit sagen, ob die betroffene Person noch dieselbe Meinung vertritt.
Was aber ist mit Patienten, die nicht mehr urteilsfähig und schwerstkrank sind, denen der Tod unmittelbar bevorsteht? In solchen Fällen sollte ein strenges Verfahren zur Anwendung kommen: Ein Komitee bestehend aus Ärzten und Juristen müsste einen Bericht erstellen, woraufhin ein speziell dafür eingerichtetes Schnellgericht über die Zulässigkeit aktiver Euthanasie entscheiden sollte.
Abgesehen davon befürworte ich aktive Euthanasie nicht grundsätzlich.
ii) Situation bei passiver Euthanasie:
Betrachten wir nun den Fall, bei dem keine aktive Handlung erfolgt, sondern Medikamente zur Behandlung abgesetzt oder lebensverlängernde Geräte abgeschaltet werden, wodurch der Patient dem Tod überlassen wird. Passive Euthanasie steht in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Ablehnung einer Behandlung. Wenn wir den Schutz der Persönlichkeitsrechte gemäß unserem Zivilgesetzbuch weit auslegen, so kann niemand gegen seinen freien Willen Medikamente oder Substanzen verabreicht bekommen. Eine medizinisch notwendige Notfallbehandlung bei bewusstlosen Patienten fällt jedoch nicht unter diese Regel. Passive Euthanasie kann also nur in sehr begrenztem Maße durch rechtliche Normen verhindert werden. Meiner Meinung nach ist die passive Euthanasie weniger kontrovers und stärker mit den Persönlichkeitsrechten verbunden. Dennoch sollte aktive Euthanasie weltweit zuerst gesetzlich anerkannt werden, da sie schneller und effektiver zu Ergebnissen führt.
Zusätzliche Bewertung:
iii) Ärztlich assistierter Suizid:
Wenn ein Arzt dem Patienten durch eine bestimmte Vorrichtung – etwa durch einen einzigen Knopfdruck – die Möglichkeit zum schnellen, schmerzlosen Tod bietet, entstehen juristisch heikle Situationen. Eine solche Praxis könnte z. B. die Vortäuschung von Selbstmorden bei tatsächlichen Tötungsdelikten erleichtern. Dennoch sollte unter strengen Bedingungen auch diese Form als ein rechtlich abzusicherndes Menschenrecht gelten.
Fazit:
Das #Recht auf #Euthanasie ist im Rahmen der #Menschenrechte zu bewerten. Es ist eine Konsequenz des Rechts auf ein menschenwürdiges Leben und sollte daher in allen Rechtssystemen verankert sein.